SoVD Nordrhein-Westfalen e.V.
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SoVD erzielt wegweisendes BSG-Urteil zu Erwerbsminderungsrenten
SoVD erzielt wegweisendes BSG-Urteil zu Erwerbsminderungsrenten
Der SoVD hat vor dem Bundessozialgericht (BSG) ein wegweisendes Urteil zu Erwerbsminderungsrenten erzielt. Danach sind Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig. Die Entscheidung betrifft Erwerbsminderungsrentner, deren Bescheid oder Neubescheid nach 2001 ergangen ist sowie Hinterbliebenenrenten seit 2001. Wir schätzen, dass mindestens 200.000 Rentenbescheide falsch berechnet worden sind.
Die Abschläge für Erwerbsminderungsrentner sind bei der Reform der Erwerbsminderungsrenten 2001 eingeführt worden. In dem vom SoVD geführten Revisionsverfahren (B 4 RA 22 / 05 R) ging es um eine 1960 geborene Klägerin, deren Erwerbsminderungsrente bei einem Neubescheid im Jahr 2003 aufgrund der Abschläge um 137 Euro zu niedrig festgesetzt wurde. Dies war unrechtmäßig. Statt 800 Euro Erwerbsminderungsrente stehen der Klägerin 937 Euro zu.
Der 4. Senat des BSG verweist in seiner Entscheidung vom 16. Mai darauf, dass laut Gesetz bei Erwerbsminderungsrenten nur Abschläge für den Zeitraum zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr vorgesehen sind. Abschläge für die Zeit vor dem 60. Lebensjahr seien unzulässig.
Der SoVD steht mit der Deutschen Rentenversicherung in Verhandlungen, wie das Urteil des BSG zukünftig umzusetzen ist.
Was Sie jetzt tun sollten:
Bin ich von dem Urteil betroffen?
Soweit Sie Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, einer entsprechenden Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente sind, lohnt es sich, ein wenig genauer hinzublicken: Wenn Sie nämlich noch keine 60 Jahre alt sind oder zum Zeitpunkt Ihrer Rentenbewilligung noch keine 60 Jahre alt waren, ist die Möglichkeit groß, dass auch Sie bis jetzt Abschläge bei Ihrer Rente hinnehmen mussten (bei Hinterbliebenenrenten kommt es insoweit auf das Alter des Verstorbenen an).
Dies können Sie am einfachsten daran feststellen, ob in Ihrem Rentenbescheid der Hinweis enthalten ist, dass der so genannte Zugangsfaktor zu einer Minderung der persönlichen Entgeltpunkte führt. Dies dürfte aber nur bei Personen der Fall sein, die seit dem 1. Januar 2001 einen neuen Rentenbescheid erhalten haben, da der Zugangsfaktor zuvor noch nicht angewandt worden ist. Haben Sie Zweifel, können Sie sich auch bei Ihrer Rentenversicherung erkundigen oder sich als Mitglied des SoVD auch bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle beraten lassen.
Wie kann mir der SoVD helfen?
Die SoVD-Geschäftsstellen in Ihrer Nähe beraten Sie gern bei allen wichtigen Fragen rund um das neue BSG-Urteil.
Hier gelangen Sie zu den Geschäftsstellen in Nordrhein-Westfalen
Was muss ich tun?
In den meisten Fällen wird die einmonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer gegen den Rentenbescheid vorgegangen werden kann, längst abgelaufen sein. Wenn nicht, umso einfacher: dann brauchen Sie lediglich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Rentenbescheides hiergegen Widerspruch einzulegen und dies mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai - AZ: B 4 RA 22/05 R - zu begründen.
Ist die Frist indessen bereits abgelaufen, können Sie einen sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen und unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des BSG um eine Neuberechnung Ihrer Rente bitten. Dies wirkt sich dann grundsätzlich auch rückwirkend bis zu vier Jahre aus.
Da sich die Minderung der Rente in der Regel auch auf die Höhe der Folgerente (z. B. Alters-, Hinterbliebenenrente, erneute Erwerbsminderungsrente) auswirkt, empfehlen wir, bei Zweifeln vorsorglich einen Überprüfungsantrag zu stellen und zwar bei jedem Rentenbescheid. Wichtig: Wenn Sie ein Rechtsmittel beim Versicherungsträger einlegen oder dort einen Antrag stellen, denken Sie stets daran, Ihre Rentenversicherungsnummer anzugeben und eigenhändig zu unterschreiben!
Was mache ich, wenn ich das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe?
Auf jeden Fall sollten Sie prüfen, ob die ursprüngliche Rentenbewilligung bereits vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres erfolgt ist oder zu diesem Zeitpunkt hierüber neu beschieden wurde. In diesen Fällen ist, wie bereits oben erwähnt, davon auszugehen, dass auch bei Ihnen eine Rentenkürzung erfolgt ist bzw. dass sich die Rentenabschläge auch bei Folgerenten fortsetzen.
Das BSG hat in seinem Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, gleichfalls verfassungswidrig sind. Sobald das BSG-Urteil vom 16. Mai in seiner schriftlichen Ausfertigung vorliegt, wird der SoVD deshalb prüfen, ob auch in diesen Fällen vorsorglich Widerspruch eingelegt bzw. ein Überprüfungsantrag gestellt werden sollte.
Gegebenenfalls wird der Verband diese Rechtsfrage zunächst in einem Musterverfahren klären.
