Sprungmarken

SoVD Nordrhein-Westfalen

Sie befinden sich hier: Sozialverband Deutschland e.V. > Aktuelles > Archiv > Änderungen für 2009


Änderungen für 2009

15.01.2009

Neue Werte in der Rentenversicherung ab 2009

Zum Jahreswechsel ändern sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung viele Werte. Hier die Wichtigsten im Überblick:

Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt entsprechend der Lohnentwicklung auf 5 400 Euro im Monat (bisher 5 300 Euro) oder 64 800 Euro jährlich (bisher 63 600 Euro). Selbst wer mehr verdient, zahlt Rentenbeiträge nur von diesen Grenzbeträgen. Mit 19,9 Prozent bleibt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung weiter stabil.

Einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung

Für die meisten Rentner wird sich der Zahlbetrag ihrer Rente geringfügig ändern. Grund ist der ab 2009 geltende einheitliche Beitragssatz von 15,5 Prozent zur Kran-kenversicherung. Er wird erstmals bei der Januarrente berücksichtigt. Von der jeweiligen Krankenkasse hängt es ab, ob manche etwas mehr auf dem Konto haben wer-den, während andere etwas weniger erhalten können. Der neue Beitragsanteil zur Krankenversicherung wird in der Regel nur auf dem Kontoauszug der Rentner ver-merkt.

Freiwillige Versicherung und Versicherungspflicht für Selbständige

Auch freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige können die Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung nutzen. Wer sich freiwillig versichern möchte, kann wie bisher jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 79,60 Euro und dem Höchstbeitrag von 1074,60 Euro wählen. Bis zum 31. März 2009 können auch noch freiwillige Beiträge für das Jahr 2008 nachgezahlt werden, pro Monat min-destens 79,60 Euro bis höchstens 1 054,70 Euro. Für versicherungspflichtige Selb-ständige steigt der Regelbeitrag auf monatlich 501,48 Euro (bisher 494,52 Euro).

Hinzuverdienstgrenzen

Wer seine Rente als Teilrente bezieht, kann rund 1,4 Prozent mehr als bisher zur Rente hinzuverdienen. Dies gilt für Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr und Renten wegen Erwerbsminderung.

Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente

Wird eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe gezahlt, gilt weiterhin die bisherige, einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro monatlich. Nach dem 65. Lebensjahr dürfen Rentner dann unbegrenzt hinzuverdienen. Auch bei Hinterbliebenenrenten gelten Einkommensgrenzen; hier bleiben die Freibeträge ebenfalls unverändert.

Für Rückfragen stehen die Experten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen am kostenlosen Servicetelefon unter 0800/ 1000 48011 zur Verfügung. Für das Rheinland gilt die Telefonnummer 0800/ 100048 013. Weitere Info gibt es auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen, bei den Versichertenältesten sowie im Internet www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de. oder www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de.




Service Navigation:


>> Zum Seitenanfang