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Unklare Regelungen zur Barrierefreiheit von Wohnungen lehnen wir ab!Novelle der Landesbauordnung: SoVD NRW übt scharfe Kritik

Gemäß der Definition von Barrierefreiheit in der Landesbauordnung sind Wohnungen dann barrierefrei, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Vor diesem Hintergrund kritisiert der SoVD NRW die Änderung in § 49 Absatz 1 des Landesbauordnung in aller Schärfe. Mit der erneuten Änderung, die heute (30.6.2021) im Landtag verabschiedet wurde, wird die verbindliche Definition von Barrierefreiheit in der Baupraxis, trotz des breiten und anhaltenden Protestes vieler Verbände und Organisationen inklusive der Architektenkammer NRW und der Landesbehindertenbeauftragten der Landesregierung, weiter ausgehöhlt.

PM (Word)