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SoVD-NRW e.V. Beratung bei Behinderung Behindertenberatung

BehinderungWir machen Teilhabe möglich

Menschen mit Behinderung haben oft Anspruch auf zahlreiche Leistungen, damit sie möglichst selbstbestimmt leben können. Doch diese zu kennen und zu beantragen ist kompliziert. Genau dabei hilft der SoVD weiter: Die Beraterinnen und Berater wissen, an welche Behörden man sich wenden muss und was den Betroffenen konkret zusteht. Sprechen Sie uns dazu gerne an! Viele Fragen dazu klären wir auch in Folge 3 unseres Podcasts!

Wir helfen Ihnen

  • Wie kann ich einen Schwerbehinderten-Ausweis beantragen?
  • Welches Merkzeichen steht mir zu?
  • Wie erhalte ich einen Schwerbehindertenparkplatz?
  • Wann habe ich Anspruch auf Assistenzleistungen?
  • Ich bin mit dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Dafür setzen wir uns ein

2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft getreten. Mit ihr ist Inklusion ein Menschenrecht. Doch auch wenn dies eigentlich nicht verhandelbar und die UN-BRK geltendes Recht ist, lässt die Umsetzung an vielen Stellen noch sehr zu wünschen übrig. Darum hat der SoVD die Inklusion zu einem seiner Schwerpunktthemen gemacht. Denn für uns ist klar: Das Ziel ist erst erreicht, wenn alle dabei sein können – egal ob in der Schule, im Beruf oder in der Freizeit. Diesem Anspruch wird NRW noch lange nicht gerecht. Mit Aktionen wie der erfolgreichen Kampagne "Ich bin nicht behindert, ich WERDE behindert" machen wir vom SoVD NRW auf Missstände und Barrieren aufmerksam und machen Druck - damit Teilhabe keine leere Worthülse bleibt.  Unser politischer Einsatz zum Thema Behinderung.

Ihr Draht zum SoVD

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können? Sprechen Sie uns gerne an!

  • Schreiben Sie uns eine E-Mail.
  • Hier finden Sie Ihr SoVD-Beratungszentrum.

Unser Podcast zum Thema

Jens Eschmann (Landesgeschäftsführer und Leiter der Landesrechtsabteilung) schildert im Gespräch mit SoVD-Landespressesprecher Matthias Veit wiederkehrende Fälle aus der Sozialberatung und erklärt, mit welchen Problemen sich Ratsuchende an den SoVD und seine 19 Sozialberatungszentren in NRW wenden können.

 

Tipps rund um das Sozialrecht gibt es auch auf dem Youtube-Kanal des SoVD NRW.

Viele Infos rund um das Thema finden Sie auch auf der entsprechenden Themenseite BEHINDERUNG beim SoVD-Landesverband Schleswig-Holstein. Die Tipps und News kommen von unserem SoVD-Kollegen Christian Schultz, der auch im Netz sehr aktiv ist und Sie dort umfassend über Ihre Rechte informiert. Er veröffentlicht jede Woche neue sehenswerte Videos wie etwa dieses hier. 

Wissenswertes rund um das Thema Behinderung

Menschen mit einer Behinderung haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich – entweder weil ein bestimmter Grad der Behinderung zuerkannt wird oder aufgrund von Merkzeichen. Diese können jedoch nur dann beansprucht werden, wenn bei dem zuständigen Amt  ein Antrag gestellt wird.

Gerne helfen unsere Beraterinnen und Berater Ihnen, den Antrag auszufüllen und einzureichen.

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere der Behinderung. Es erfolgt eine Abstufung in Zehnergraden. Für die Feststellung gibt es bundesweite Richtlinien, die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.

Entscheidend ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung, das heißt, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Es werden nicht einfach mehrere GdB-Werte aufaddiert.

Die Feststellung erfolgt auf Grundlage eines versorgungsärztlichen Gutachtens, für das bei Ihren Ärzten Befundberichte und weitere relevante medizinische Unterlagen eingeholt wurden.

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde.

Nicht unbedingt. Gibt es eine gesundheitliche Änderung, kann sich auch der Grad der Behinderung ändern. Das kann sowohl bei Verbesserungen als auch bei Verschlechterungen der Fall sein. Der Grad der Behinderung kann dann überprüft und neu festgestellt werden. Dazu ist ein Antrag auf Neufeststellung notwendig. Wenn sich bei einer festgestellten Einschränkung eine Verbesserung ergibt, kann ein solcher Antrag aber auch Risiken mit sich bringen. Deshalb ist es immer sinnvoll, sich vorab durch SoVD-Experten individuell beraten zu lassen.

Denn: Der Grad der Behinderung kann herabgesetzt werden. Es ist sogar möglich, die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren, wenn der GdB unter 50 eingestuft wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn nach einer überstandenen Krebserkrankung keine Metastasen mehr feststellbar sind. Über die Herabsetzung werden Sie vom zuständigen Landesamt mit einem Bescheid informiert. Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dabei ist Ihnen der SoVD gerne behilflich.

Einen Schwerbehindertenausweis erhält man ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr. In dem Ausweis können bestimmte Behinderungen und gesundheitliche Einschränkungen durch Merkzeichen kenntlich gemacht werden. Aufgrund eines Merkzeichens können schwerbehinderte Menschen bestimmte Leistungen und Vergünstigungen erhalten.

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beziehungsweise erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von zwei Kilometern nicht ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückgelegt werden kann.

Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Gehbehinderung handeln – auch innere Leiden können die Ursache für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sein.

Die wichtigsten Vorteile des Merkzeichens G sind die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent.

Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Begleitperson ständig dabei sein muss.

Einer der wichtigsten Vorteile des Merkzeichens B ist, dass die Begleitperson kostenlos befördert wird.

Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis wird Personen erteilt, die eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben. Das bedeutet: Das Gehvermögen ist auf das Schwerste eingeschränkt und die Fortbewegung ist nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich. Seit 2017 muss ein sogenannter mobilitätsbezogener Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 vorliegen. Das ist insbesondere bei Menschen der Fall, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

Einer der wichtigsten Vorteile des Merkzeichens aG ist das Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.

Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis wird Personen erteilt, die dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.

Vorteile des Merkzeichens H sind die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und die Befreiung von der Kfz-Steuer.

Der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF hat Anspruch auf eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags und der Telefongebühren bei der Deutschen Telekom.

Das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis erhalten blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen.

Vorteile des Merkzeichens Bl sind die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und die Befreiung von der Kfz-Steuer.

Das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis erhalten gehörlose Menschen.

Einer der wichtigsten Vorteile des Merkzeichens G ist die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent.

Das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis erhalten taubblinde Menschen. Taubblinde Menschen haben Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Schwerbehinderte können kostenlos Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs im gesamten Bundesgebiet benutzen. Die Freifahrtberechtigung besteht in allen Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn: Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) in der zweiten Klasse. Zudem können Busse, U- und S-Bahnen der 2. Klasse sowie Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich genutzt werden.

Dafür muss ein bestimmtes Merkzeichen (G, aG, Gl, Bl oder H) zuerkannt sein. Dann kann eine Wertmarke beim zuständigen Landesamt für Soziales beantragt werden. Es gibt zwei verschiedene Wertmarken (Gültigkeit ein Jahr: 80 Euro; Gültigkeit ein halbes Jahr: 40 Euro).

Schwerbehinderte mit den Merkzeichen H, Bl oder Empfänger von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Sozialhilfe erhalten diese kostenlos.

Schwerbehinderte erhalten den blauen Parkausweis, wenn sie das Merkzeichen aG oder Bl haben oder an einer beidseitigen Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen),  Phokomelie (zum Beispiel Hand oder Fuß sind direkt am Rumpf) oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen (zum Beispiel Amputation beider Arme) leiden.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Behörde sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Leistungsträger erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch bei der Behörde eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem Spezialisten helfen zu lassen. Unsere Beraterinnen und Berater sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffener vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir grundsätzlich eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten in NRW und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht. 

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!