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SoVD NRW Beratung Pflege Pflegeberatung

PflegeFormulare, Anträge & Co.: Wir halten Ihnen den Rücken frei

Wenn man pflegebedürftig wird oder sich um einen Angehörigen kümmern muss, ändert sich vieles: Der Alltag muss neu organisiert werden, oft ist eine Betreuung notwendig und zahllose Anträge müssen ausgefüllt werden. Das überfordert viele. Genau an dieser Stelle hilft der SoVD. Unsere Expertinnen und Experten sagen Ihnen ganz konkret, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, was Sie beachten müssen, wenn der MDK zur Begutachtung kommt und was Sie tun können, wenn ein Bescheid abgelehnt wurde. Sprechen Sie uns einfach an!

Wir helfen Ihnen

  • Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
  • Der Pflegegrad stimmt nicht. Was kann ich tun?
  • Wann habe ich Anspruch auf Pflegeleistungen?
  • Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?
  • Ich brauche dringend Urlaub. Wer kümmert sich um meinen Angehörigen?

Dafür setzen wir uns ein

Durch unsere kompetente Beratung im Bereich Pflege sind wir ganz nah dran an den Bedürfnissen unserer Mitglieder und kennen ihre Probleme. Mit unserer politischen Arbeit machen wir uns deshalb für Lösungen stark, die Betroffenen weiterhelfen und ihren Alltag erleichtern. Seit Langem setzen wir uns deshalb zum Beispiel für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein, damit auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen stärker berücksichtigt werden. 2017 wurde unsere Forderung endlich erfüllt. Wir kämpfen aber auch für mehr Personal, eine höhere Bezahlung und eine bessere Unterstützung pflegender Angehöriger.

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Zum SoVD-Widerspruchstool

Zum SoVD-Pflegetagebuch

Unser politischer Einsatz für zum Thema Pflege

Ihr Draht zum SoVD

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können? Sprechen Sie uns gerne an!

  • Schreiben Sie uns eineE-Mail.
  • Hier finden Sie Ihr SoVD-Beratungszentrum.

Der Pflegewegweiser NRW

Der Pflegewegweiser NRW (ein Projekt der Verbraucherzentrale NRW) bietet Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen viele Tipps, Antworten und Kontaktadressen rund um das Thema Pflege. Hier gelangen Sie zum Internetauftritt. Mehr

Tipps rund um das Sozialrecht gibt es auch auf dem Youtube-Kanal des SoVD NRW.

Viele Infos rund um das Thema finden Sie auch auf der entsprechenden Themenseite PFLEGE beim SoVD-Landesverband Schleswig-Holstein. Die Tipps und News kommen von unserem SoVD-Kollegen Christian Schultz, der auch im Netz sehr aktiv ist und Sie dort umfassend über Ihre Rechte informiert. Er veröffentlicht jede Woche neue sehenswerte Videos wie etwa dieses hier. 

Wissenswertes rund um das Thema Pflege

Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig ist Ihre Pflegekasse, die Sie unter den Kontaktdaten Ihrer Krankenkasse erreichen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, Sie umfassend und kostenlos über Ihre Ansprüche zu informieren. Sie wird Ihnen gegebenenfalls ein Antragsformular zuschicken. Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare.

Zum 1. Januar 2017 hat sich die Definition von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung geändert. Demnach sind Personen pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen benötigen. Das betrifft meistens Menschen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Einschränkungen nicht selbstständig ausgleichen oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Anstelle des Zeitbedarfes für die Pflege entscheidet also der Grad der Selbstständigkeit.

Um festzustellen, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche:

Modul 1: Mobilität

Relevant ist die körperliche Beweglichkeit. Kriterien sind zum Beispiel:

  • Kann sich die betroffene Person innerhalb der Wohnung noch selbstständig bewegen?
  • Ist Treppensteigen selbstständig möglich?

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Kriterien sind zum Beispiel:

  • Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren?
  • Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Hierunter fallen Verhaltensweisen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Kriterien sind zum Beispiel:

  • selbstschädigendes und aggressives Verhalten
  • Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
  • Ängste

Modul 4: Selbstversorgung

Kriterien sind zum Beispiel:

  • Kann die betroffene Person selbstständig duschen und baden, sich an- und auskleiden?
  • Kann sie die Nahrung mundgerecht zubereiten und sich selbstständig Getränke eingießen?

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Kriterien sind zum Beispiel:

  • Kann die betroffene Person Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin/einen Arzt aufsuchen?

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Kriterien sind zum Beispiel:

  • Kann die betroffene Person ihren Tagesablauf selbstständig gestalten, sich selbstständig beschäftigen?
  • Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?

Die Pflegegrade ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen.

Die einzelnen Kriterien der Module werden mit Punkten bewertet. Der Punktwert resultiert daraus, wie selbstständig der Betroffene ist. Die Punkte aus den sechs Modulen werden unterschiedlich gewichtet und ergeben zusammen das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit sowie den Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Der Antrag des Pflegebedürftigen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und entscheidet auf Basis des MDK-Gutachtens.

Der MDK prüft im Rahmen eines angekündigten Besuchs,

  • ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Rehabilitation oder andere Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind.
  • ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.

Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden:

  • Fünf Wochen, wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet.
  • Zwei Wochen, wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
  • Eine Woche, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet oderwenn er eine ambulante Palliativversorgung erhält.

Ist die Aktenlage eindeutig, kann auf eine Untersuchung verzichtet werden.

Pflegeleistungen werden in Form von häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege in Tages- oder Nachtpflege oder vollstationärer Pflege im Pflegeheim erbracht.

Leistungen der häuslichen Pflege können sein:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung
  • Kombinationsleistung
  • Ersatzpflege/Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel, auch technische Hilfen und Verbesserung des Wohnumfeldes

Sie möchten wissen, welche Leistungen Ihnen bei Ihrem Pflegegrad zustehen? Dann nutzen Sie unseren Pflegeleistungsrechner! 

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Anspruch auf das Pflegegeld hat immer der Pflegebedürftige selbst. Damit kann er die Pflege durch eine andere Person (z.B. Angehörige, Nachbarn) sicherstellen.

Das Pflegegeld beträgt im Monat:

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Die Gewährung von Pflegesachleistungen bedeutet, dass professionelle Pflegekräfte die Pflege übernehmen. Die Pflegefachkräfte sind entweder bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt oder sie haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.

Pflegesachleistungen werden monatlich in folgender Höhe gewährt:

  • Pflegegrad 1: 125 Euro (Anspruch über Entlastungsbetrag)
  • Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Dabei werden Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert. Die Pflegeversicherung erstattet den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die restliche Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen.

Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie die Höhe des Ihnen zustehenden Pflegegeldes berechnen. (Verlinkung mit Kombinationsrechner)

Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt.

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z.B. Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf).

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Pflegekasse sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben. Und melden Sie sich dann bei uns, wenn es Probleme gibt!

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch bei der Pflegekasse eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem Spezialisten helfen zu lassen. Unsere Beraterinnen und Berater sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffener vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem NRW-Landessozialgericht in Essen.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!